Biogas-Motor-Bauteile


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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Mai 2015) Heimes Motorentechnik GmbH & Co. KG, Bergländer 15, OT: Bahnhof, D-83132 Pittenhart


1. Geltungsbereich
Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Motoren, Baugruppen oder Einzelteile (nachstehend "Vertragsgegenstand") gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ihnen schriftlich zugestimmt.

2. Angebote und Kostenvoranschläge
2.a)
Sofern der Kunde Unternehmer ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung, dass der Kunde Unternehmer ist, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt. Instandsetzungsarbeiten werden von uns selbst durchgeführt, sind aber auch berechtigt, aus welchen Gründen auch immer, diese von unseren Partnern durchführen zu lassen.
2.b)
Wünscht der Kunde, gleichgültig ob Unternehmer oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Maßgeblich ist das Datum des Kostenvoranschlags.
2.c)
Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von plus 10 % als statthaft. Zur weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
2.d)
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen. Wenn aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im nicht kaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

3. Aufträge für Instandsetzungen und Reparaturen
3.a)
Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben z.B. Brief oder Fax werden die vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche, oder der verbindliche Liefertermin wird angegeben.
3.b)
Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
3.c)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw., sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.
3.d)
Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist, insbesondere der instandgesetzte Vertragsgegenstand sich funktionsgerecht verwenden lässt.

4. Kauf/Tausch
4.a)
Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines generalüberholten, instandgesetzten Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher Type sein. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und Rissen sein, d.h. instandsetzungsfähig sein.
4.b)
Ist der im Wege des Tausches angebotene Vertragsgegenstand des Auftraggebers nicht instandsetzungsfähig, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des Wertes des angebotenen Tauschgegenstandes in instandsetzungsfähigen Zustand. Für die zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.

5. Preise und Zahlungen
5.a)
Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers. Es gelten die jeweiligen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% MwSt. in €.
5.b)
Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, werden die Selbstkosten berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen müssen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von 8 Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen, andernfalls die Forderung des Auftragnehmers als anerkannt gilt.
5.c)
Die jeweilige Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer angegeben.
5.d)
Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind. Nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nach berechnet.
5.e)
Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung - netto - zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung - zahlungshalber - entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.
5.f)
Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.g)
Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.

6. Fertigstellung und Lieferzeit
6.a)
Es gilt die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit, es sei denn, die Parteien haben eine anderweitige Regelung getroffen, oder der Auftragnehmer hat sich die Festlegung des Leistungszeitpunktes vorbehalten.
6.b)
Soweit die rechtzeitige Lieferung oder Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung oder Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.c)
Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht.
Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.
6.d)
Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
6.e)
Die Fertigstellung - bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.

7. Abnahme

7.a)
Die Abnahme findet in dem Betrieb bzw. Betriebsstätte des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.b)
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen Vertragsgegenstand gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.

8. Lieferung

8.a)
Der Vertragsgegenstand wird stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers geliefert und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes.
8.b)
Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
8.c)
Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

9. Eigentumsvorbehalt

9.a)
Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Vertragsgegenstand zu liefern hat, bleibt der gelieferte oder sich noch im Betrieb befindliche Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bereits entstandenen Forderungen im kaufmännischen Verkehr Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald Insolvenz des Auftraggebers droht oder bereits besteht.
9.b)
Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.
9.c)
Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.
9.d)
Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers - bezogen auf die Hauptsache - zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.e)
Die Sicherungsübereignung gemäß 9.d) sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.c) gelten jeweils in Höhe des Faktura Endbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde. Der Faktura Endbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.f)
Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß 9.c) und 9.d) sinngemäß.
9.g)
Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.

10. Pfandrecht - Verwertung - Standgebühr
10.a)
Sofern der Auftragnehmer einen Vertragsgegenstand zu reparieren oder instandzusetzen hat, steht dem Auftragnehmer ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltsicherung gemäß 9.a) entsprechen.
10.b)
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.
10.c)
Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11. Sachmangelhaftung bei Instandsetzung/Reparatur
11.a)
Die Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme/Lieferung des Vertragsgegenstandes.
11.b)
Die Verjährungsfrist für Sachmängel bei Verkauf von Neu-Teil-Motor-Produkten beträgt ein Jahr. Der Verkauf von gebrauchten Teilen, Sachen und Gegenständen erfolgt ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer in schriftlicher Form die Gewährleistungshaftung übernimmt.
11.c)
Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377, 378, 381 Absatz 2 HGB unberührt.
11.d)
Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten -Rücktritt- oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung -Minderung-, die im Verhältnis steht, zu begehren.
11.e)
Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen oder ausführen wollen, nur dann, wenn der Auftragnehmer im vor hinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Hiervon kann der Auftraggeber nur dann Gebrauch machen, wenn der Auftragnehmer nachweislich mit der Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung in Verzug geraten ist.
11.f)
Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
11.g)
Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine Bearbeitung von Motoren-Vertragsgegenständen übernimmt bzw. den Auftrag annimmt, beschränkt sich seine Sachmangelhaftung nur auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein durch Tuning erhöhte Leistung des Motors oder Bauteile auch Vertragsgegenstand vervielfacht Verschleiß bis hin zur Materialermüdung oder Bruch. Hierfür haftet der Auftragnehmer nicht.
11.h)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden oder entgangenem Gewinn.
11.i)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Erfüllungsort
12.a)
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 83132 Pittenhart/Bahnhof Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.b)
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Sprache ist deutsch. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Sonstiges
13.a)
Die Regelungen in den gegebenenfalls mit dem Auftraggeber abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
13.b)
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


14. Datenschutz
14.a)
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer - Auftragsgeber -, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.



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